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(2) Wird eine Leistung von einer hilfebedürftigen Person von sich aus mehr als drei Monate nicht in Anspruch genommen, gilt sie, sofern keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wird, und unbeschadet einer allfälligen Rückerstattung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen als eingestellt.
(3) Mit dem Tod der hilfebedürftigen Person gelten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung als eingestellt - Ansprüche von haushaltsangehörigen Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung bleiben allerdings unberührt. In anhängigen Verfahren ist über den Leistungsanspruch bis zum Todestag abzusprechen, sofern innerhalb von drei Monaten ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht wird.
(4) Wenn sich eine für das Ausmaß bedarfsorientierter Mindestsicherung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Wechselt lediglich die Höhe der im § 31 Abs. 2 Z 2 angeführten eigenen Mittel, ist keine gesonderte Bescheiderlassung erforderlich, es sei denn, der Mindeststandard wird voraussichtlich mehrmals oder erheblich überschritten.
(2) Wird eine Leistung von einer hilfebedürftigen Person von sich aus mehr als drei Monate nicht in Anspruch genommen, gilt sie, sofern keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wird, und unbeschadet einer allfälligen Rückerstattung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen als eingestellt.
(3) Mit dem Tod der hilfebedürftigen Person gelten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung als eingestellt - Ansprüche von haushaltsangehörigen Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung bleiben allerdings unberührt. In anhängigen Verfahren ist über den Leistungsanspruch bis zum Todestag abzusprechen, sofern innerhalb von drei Monaten ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht wird.
(4) Wenn sich eine für das Ausmaß bedarfsorientierter Mindestsicherung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Wechselt lediglich die Höhe der im § 31 Abs. 2 Z 2 angeführten eigenen Mittel, ist keine gesonderte Bescheiderlassung erforderlich, es sei denn, der Mindeststandard wird voraussichtlich mehrmals oder erheblich überschritten.