§ 37 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.

(2) Ein Ersatz darf gegenüber Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht geltend gemacht werden, wenn es sich um

1.

Kosten für die Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung,

2.

Kosten für die Hilfe durch Erziehung und Erwerbsbefähigung,

3.

Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit geleistet wurde,

4.

Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,

5.

Kosten für Leistungen, die während einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit geleistet wurden,

handelt.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nach Abs§ 37 . 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Empfängerin oder des Empfängers bedarfsorientierter Mindestsicherung überBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Erbinnen und Erben haften für den Ersatz der Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von der Hilfeempfängerin oder vom Hilfeempfänger gemäß Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 oder 5 nicht hätte verlangt werden dürfen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2019
(1) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.

(2) Ein Ersatz darf gegenüber Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht geltend gemacht werden, wenn es sich um

1.

Kosten für die Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung,

2.

Kosten für die Hilfe durch Erziehung und Erwerbsbefähigung,

3.

Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit geleistet wurde,

4.

Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,

5.

Kosten für Leistungen, die während einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit geleistet wurden,

handelt.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nach Abs§ 37 . 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Empfängerin oder des Empfängers bedarfsorientierter Mindestsicherung überBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Erbinnen und Erben haften für den Ersatz der Kosten bedarfsorientierter Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von der Hilfeempfängerin oder vom Hilfeempfänger gemäß Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 oder 5 nicht hätte verlangt werden dürfen.

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