§ 38 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers bedarfsorientierter Mindestsicherung haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten§ 38 . Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach dem 1BMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück zu beachtenden Aufgaben, Ziele und Grundsätze, gefährdet würde.

(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern, Kinder und Enkelkinder der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers;

2.

Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2019
(1) Zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers bedarfsorientierter Mindestsicherung haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten§ 38 . Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach dem 1BMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück zu beachtenden Aufgaben, Ziele und Grundsätze, gefährdet würde.

(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern, Kinder und Enkelkinder der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers;

2.

Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

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