§ 40 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ersatzansprüche nach §§ 37 § 40 bis 39 verjähren, wennOö. BMSG seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind31.12.2019 weggefallen. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(2) Gemäß § 10 Abs. 2 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2019
(1) Ersatzansprüche nach §§ 37 § 40 bis 39 verjähren, wennOö. BMSG seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind31.12.2019 weggefallen. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(2) Gemäß § 10 Abs. 2 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

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