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(2) Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
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(6) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.
(2) Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
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(6) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.