§ 44 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe des Landes als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung

1.

gemäß § 12 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3, sofern diese in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 4 Z 1 und 2 erbracht werden,

2.

gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 und 2,

3.

gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 und § 12 Abs. 4 Z 3,

4.

an Personen gemäß § 13 Abs. 3a.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Aufgabe der regionalen Träger ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nicht von Abs§ 44 . 1 erfasst sindBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Aufgabe des Landes als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung

1.

gemäß § 12 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3, sofern diese in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 4 Z 1 und 2 erbracht werden,

2.

gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 und 2,

3.

gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 und § 12 Abs. 4 Z 3,

4.

an Personen gemäß § 13 Abs. 3a.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Aufgabe der regionalen Träger ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nicht von Abs§ 44 . 1 erfasst sindBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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