§ 261 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 261 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

a)

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 fasst;

b)

wenn das ordentliche Gericht die Errichtung (§ 254 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

c)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

d)

im Fall des § 271 Abs. 1 lit. a;

e)

wenn innerhalb des gemäß § 265 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 261 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

a)

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 fasst;

b)

wenn das ordentliche Gericht die Errichtung (§ 254 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

c)

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

d)

im Fall des § 271 Abs. 1 lit. a;

e)

wenn innerhalb des gemäß § 265 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

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