§ 261a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.9999
§ 261a LFAG (1weggefallen) Die §§ 35 Abs. 3 letzter Satz, 38 Absseit 15.02.2008 weggefallen. 4, 39 Abs. 1, 41 bis 41h, 42a, 47 Abs. 4, 7, 8, 59a Abs. 3, 59l Abs. 2, 124d Abs. 3, 125 bis 125b, 125c, 125d, 125e bis 125i und 126, in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, geboren werden.

(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, geboren wurden, gelten weiterhin die §§ 41, 41a oder 125 in der Fassung vor dem LGBl.Nr. 31/2006.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 41 bis 41h und 125 bis 125h in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 verlangt werden von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach § 118 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach § 118 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

Stand vor dem 14.02.2008

In Kraft vom 14.07.2006 bis 14.02.2008
§ 261a LFAG (1weggefallen) Die §§ 35 Abs. 3 letzter Satz, 38 Absseit 15.02.2008 weggefallen. 4, 39 Abs. 1, 41 bis 41h, 42a, 47 Abs. 4, 7, 8, 59a Abs. 3, 59l Abs. 2, 124d Abs. 3, 125 bis 125b, 125c, 125d, 125e bis 125i und 126, in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, geboren werden.

(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, geboren wurden, gelten weiterhin die §§ 41, 41a oder 125 in der Fassung vor dem LGBl.Nr. 31/2006.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 41 bis 41h und 125 bis 125h in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 verlangt werden von

a)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;

b)

Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn sich einer der Elternteile zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;

c)

Eltern, wenn sich die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverbot nach § 118 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens befindet;

d)

Eltern, wenn die Mutter des Kindes zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Frist nach § 118 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

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