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(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Parameter festzulegen, die für die Statistik und als Planungsgrößen jedenfalls jährlich zu erheben sind.
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung festgelegten statistischen Daten über die Bezieherinnen und Bezieher von landesrechtlichen Leistungen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Parameter festzulegen, die für die Statistik und als Planungsgrößen jedenfalls jährlich zu erheben sind.
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung festgelegten statistischen Daten über die Bezieherinnen und Bezieher von landesrechtlichen Leistungen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.