§ 49 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist§ 49 . (AnmBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Hilfebedürftigen. Hält sich die hilfesuchende Person zwar im Land Oberösterreich auf, ist jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehr als einem Bezirk gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegt. Ansonsten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die zumindest teilweise in deren Sprengel aufhältige hilfebedürftige Person den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringt.

(3) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 34 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung abgesprochen hat.

(4) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 35 und den Kostenersatz gemäß § 41 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers dieser bedarfsorientierten Mindestsicherung deckt.

(5) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 42 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(6) Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß § 35 und den Kostenersatz gemäß § 41, wenn Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung das Land ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist§ 49 . (AnmBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Hilfebedürftigen. Hält sich die hilfesuchende Person zwar im Land Oberösterreich auf, ist jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehr als einem Bezirk gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegt. Ansonsten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die zumindest teilweise in deren Sprengel aufhältige hilfebedürftige Person den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringt.

(3) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 34 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung abgesprochen hat.

(4) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 35 und den Kostenersatz gemäß § 41 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers dieser bedarfsorientierten Mindestsicherung deckt.

(5) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 42 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(6) Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß § 35 und den Kostenersatz gemäß § 41, wenn Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung das Land ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten