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(2) Erforderliche Anpassungen an die neue Rechtslage sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. Dabei ist über den gesamten Zeitraum ab dem Inkrafttreten gemäß § 54 abzusprechen.
(3) Über Rechtsansprüche auf Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, abzusprechen.
(4) Bei Entscheidungen über Kostenersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(5) Der Wegfall des Kostenersatzes zwischen den regionalen Trägern der bedarfsorientierten Mindestsicherung tritt nur hinsichtlich jener Leistungen ein, die nach dem 1. Jänner 2011 zuerkannt wurden. Für Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2011 zuerkannt wurden, gelten die §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 weiter.
(6) Die Kostentragungsregelung des § 45 Abs. 4 und 5 ist für jene Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2011 erbracht werden.
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(2) Erforderliche Anpassungen an die neue Rechtslage sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. Dabei ist über den gesamten Zeitraum ab dem Inkrafttreten gemäß § 54 abzusprechen.
(3) Über Rechtsansprüche auf Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, abzusprechen.
(4) Bei Entscheidungen über Kostenersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
(5) Der Wegfall des Kostenersatzes zwischen den regionalen Trägern der bedarfsorientierten Mindestsicherung tritt nur hinsichtlich jener Leistungen ein, die nach dem 1. Jänner 2011 zuerkannt wurden. Für Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2011 zuerkannt wurden, gelten die §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 weiter.
(6) Die Kostentragungsregelung des § 45 Abs. 4 und 5 ist für jene Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2011 erbracht werden.