§ 265 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 § 265 LFAGoder 270 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 § 265 LFAGoder 270 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

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