§ 271 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 271 LFAG*)

(1) Wenn

a)

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

b)

innerhalb des gemäß § 265 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 269 oder 270 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
§ 271 LFAG*)

(1) Wenn

a)

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

b)

innerhalb des gemäß § 265 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 269 oder 270 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

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