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(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des §293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Sind in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder Weihnachtsgeld) oder eine andere besondere Entlohnung vorgesehen, so gebühren diese dem Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, ohne Rücksicht auf allfällige Einschränkungen durch den Kollektivvertrag, in dem Betrag, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die diese Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(5) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(6) Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine vom Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des §293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Sind in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder Weihnachtsgeld) oder eine andere besondere Entlohnung vorgesehen, so gebühren diese dem Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, ohne Rücksicht auf allfällige Einschränkungen durch den Kollektivvertrag, in dem Betrag, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die diese Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(5) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(6) Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine vom Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.