§ 15 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt§ 15 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des §293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Sind in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder Weihnachtsgeld) oder eine andere besondere Entlohnung vorgesehen, so gebühren diese dem Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, ohne Rücksicht auf allfällige Einschränkungen durch den Kollektivvertrag, in dem Betrag, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die diese Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(5) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.

(6) Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine vom Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt§ 15 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des §293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Sind in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder Weihnachtsgeld) oder eine andere besondere Entlohnung vorgesehen, so gebühren diese dem Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, ohne Rücksicht auf allfällige Einschränkungen durch den Kollektivvertrag, in dem Betrag, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die diese Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(5) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.

(6) Für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern kann durch Kollektivvertrag eine vom Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.

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