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(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 272 und 273 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 273).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 262 Abs. 3 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, 56/2019
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 272 und 273 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 273).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 262 Abs. 3 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, 56/2019