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(1) Für den Bereich des Landes Vorarlberg wird bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine Einigungskommission errichtet seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können nur Personen bestellt werden, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die Einigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe des Dienstnehmer mindestens je ein Mitglied anwesend ist. An der Abstimmung nehmen die Vertreter dieser Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer dieser Gruppen zwei Mitglieder anwesend, so steht nur dem an Lebensjahren älteren das Stimmrecht zu. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Die Voraussetzungen für die Bestellung und die Enthebung der Mitglieder der Einigungskommission, ihre Angelobung und Entschädigung sowie das Verfahren werden im Einzelnen durch die von der Landesregierung zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008
(1) Für den Bereich des Landes Vorarlberg wird bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine Einigungskommission errichtet seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können nur Personen bestellt werden, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die Einigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe des Dienstnehmer mindestens je ein Mitglied anwesend ist. An der Abstimmung nehmen die Vertreter dieser Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer dieser Gruppen zwei Mitglieder anwesend, so steht nur dem an Lebensjahren älteren das Stimmrecht zu. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Die Voraussetzungen für die Bestellung und die Enthebung der Mitglieder der Einigungskommission, ihre Angelobung und Entschädigung sowie das Verfahren werden im Einzelnen durch die von der Landesregierung zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008