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(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß §15 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die Errechnung jedes Akkordes ist so vorzunehmen, daß bei Normalleistung gegenüber einem in gleicher Verwendung im Zeitentgelt stehenden Dienstnehmer ein angemessener Mehrverdienst erzielt werden kann.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß §15 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die Errechnung jedes Akkordes ist so vorzunehmen, daß bei Normalleistung gegenüber einem in gleicher Verwendung im Zeitentgelt stehenden Dienstnehmer ein angemessener Mehrverdienst erzielt werden kann.