§ 17 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen§ 17 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß §15 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Errechnung jedes Akkordes ist so vorzunehmen, daß bei Normalleistung gegenüber einem in gleicher Verwendung im Zeitentgelt stehenden Dienstnehmer ein angemessener Mehrverdienst erzielt werden kann.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen§ 17 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß §15 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Errechnung jedes Akkordes ist so vorzunehmen, daß bei Normalleistung gegenüber einem in gleicher Verwendung im Zeitentgelt stehenden Dienstnehmer ein angemessener Mehrverdienst erzielt werden kann.

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