§ 292 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen wird, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen§ 292 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen wird, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen§ 292 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

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