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(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die
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(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen§ 293 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung oder die Auswahl der BV-Kasse gemäß § 59h Abs. 3 die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008, 6/2010
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(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die
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(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen§ 293 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung oder die Auswahl der BV-Kasse gemäß § 59h Abs. 3 die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008, 6/2010