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(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 44/2013
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 44/2013