§ 294 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird für den Bereich des Landes Vorarlberg eine Obereinigungskommission errichtet§ 294 LFAG seit 30.06.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 44/2013

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021
(1) Beim Amt der Landesregierung wird für den Bereich des Landes Vorarlberg eine Obereinigungskommission errichtet§ 294 LFAG seit 30.06.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 291 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 44/2013

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