§ 297 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 297 LFAG*)

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
§ 297 LFAG*)

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

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