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Die Rechte, welche den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt seit 31.12.2019 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008
Die Rechte, welche den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt seit 31.12.2019 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008