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(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 130 Abs. 5 § 300 LFAGsind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird seit 31.12.2019 weggefallen.
(1b) Mit einer Geldstrafe von bis zu 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Stelle entgegen der Bestimmung des § 16 ausschreibt; bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden.
(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 66, 177 Abs. 3, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3, 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 239 Abs. 4 und 241 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2a) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen
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(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirkshauptmannschaft begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Vorarlberg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 252 lit. a und b, 254 Abs. 3, 255 Abs. 5, 258 Abs. 1 und 4, 264 Abs. 2, 266 Abs. 3, 267 Abs. 3, 270 Abs. 2, 274 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 290 Abs. 4 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 17/2005, 31/2006, 12/2008, 1/2011, 15/2013, 44/2013, 56/2019
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(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 130 Abs. 5 § 300 LFAGsind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird seit 31.12.2019 weggefallen.
(1b) Mit einer Geldstrafe von bis zu 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Stelle entgegen der Bestimmung des § 16 ausschreibt; bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden.
(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 66, 177 Abs. 3, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3, 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 239 Abs. 4 und 241 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2a) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen
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(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirkshauptmannschaft begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Vorarlberg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 252 lit. a und b, 254 Abs. 3, 255 Abs. 5, 258 Abs. 1 und 4, 264 Abs. 2, 266 Abs. 3, 267 Abs. 3, 270 Abs. 2, 274 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 290 Abs. 4 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Übertretungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 17/2005, 31/2006, 12/2008, 1/2011, 15/2013, 44/2013, 56/2019