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(2) Der § 1 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006§ 302 LFAG tritt am 1.9.2006 in Kraftseit 31.12.2019 weggefallen. Die §§ 112a Abs. 4, 113a Abs. 8 und 113g, in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 112a Abs. 7 und 113a Abs. 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 31/2006, gelten noch bis zum 31.12.2006.
(3) Art. LXX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 59f Abs. 3 bis 9 und 59m Abs. 2, in der Fassung LGBl.Nr. 56/2016, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.
(4) Art. IX des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(5) Die §§ 15, 16, 300 Abs. 1b sowie 300 Abs. 4, in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019, treten am 30. Dezember 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 31/2006, 12/2008, 44/2013, 56/2016, 2/2017, 56/2019
(2) Der § 1 Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006§ 302 LFAG tritt am 1.9.2006 in Kraftseit 31.12.2019 weggefallen. Die §§ 112a Abs. 4, 113a Abs. 8 und 113g, in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 112a Abs. 7 und 113a Abs. 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 31/2006, gelten noch bis zum 31.12.2006.
(3) Art. LXX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 59f Abs. 3 bis 9 und 59m Abs. 2, in der Fassung LGBl.Nr. 56/2016, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.
(4) Art. IX des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(5) Die §§ 15, 16, 300 Abs. 1b sowie 300 Abs. 4, in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019, treten am 30. Dezember 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 31/2006, 12/2008, 44/2013, 56/2016, 2/2017, 56/2019