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(1) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der § 99 Abs. 2 findet auf Maschinen und Geräte, die in einem Betrieb schon vor dem 19. Juni 1982 verwendet worden sind, keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008
(1) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der § 99 Abs. 2 findet auf Maschinen und Geräte, die in einem Betrieb schon vor dem 19. Juni 1982 verwendet worden sind, keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008