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(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, geboren wurden, gelten weiterhin die §§ 41, 41a oder 125 in der Fassung vor dem LGBl.Nr. 31/2006.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 41 bis 41h und 125 bis 125h in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 verlangt werden von
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*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008
(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, geboren wurden, gelten weiterhin die §§ 41, 41a oder 125 in der Fassung vor dem LGBl.Nr. 31/2006.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 41 bis 41h und 125 bis 125h in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 verlangt werden von
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*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008