§ 306 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die §§ 37, 38, 39 Abs. 1, 41g, 42, 124c, 124d und 125g in der Fassung LGBl.Nr. 31/2014§ 306 LFAG gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurdenseit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.2019
Die §§ 37, 38, 39 Abs. 1, 41g, 42, 124c, 124d und 125g in der Fassung LGBl.Nr. 31/2014§ 306 LFAG gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014 adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurdenseit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014

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