§ 20 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen§ 20 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Kellerräume oder Ställe dürfen nicht als Wohnungen verwendet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen mindestens einen Tisch, eine Waschgelegenheit sowie je Dienstnehmer ein Bett, einen verschließbaren Schrank und eine Sitzgelegenheit enthalten. Die Wohnung muß heizbar und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und für die Heizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten und die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Dienstnehmer sind geeignete Wohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der zuständigen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Hiebei ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebsinhaber Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.08.2011 bis 09.08.2021
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen§ 20 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Kellerräume oder Ställe dürfen nicht als Wohnungen verwendet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen mindestens einen Tisch, eine Waschgelegenheit sowie je Dienstnehmer ein Bett, einen verschließbaren Schrank und eine Sitzgelegenheit enthalten. Die Wohnung muß heizbar und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und für die Heizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten und die in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Dienstnehmer sind geeignete Wohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der zuständigen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Hiebei ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebsinhaber Bedacht zu nehmen.

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