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(2) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 vorsehen.
(4) Die § 26 Abs. 1 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen sind § 26 Abs. 1 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.
(5) Der § 29 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, bewirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 31/2014, 56/2019
(2) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 26 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006 vorsehen.
(4) Die § 26 Abs. 1 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen sind § 26 Abs. 1 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.
(5) Der § 29 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, bewirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 31/2014, 56/2019