§ 310 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 59p in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006§ 310 LFAG gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wirdseit 31.12.2019 weggefallen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 31/2014

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.2019
§ 59p in der Fassung LGBl.Nr. 31/2006§ 310 LFAG gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wirdseit 31.12.2019 weggefallen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2006, verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 12/2008, 31/2014

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