§ 312 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984§ 312 LFAG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, laufende Bildungskarenzenseit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(3) Der § 59a Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2010 gilt nur für Bildungskarenzen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, vereinbart werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010, 15/2013, 31/2014

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.2019
(1) Der § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984§ 312 LFAG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, laufende Bildungskarenzenseit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(3) Der § 59a Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2010 gilt nur für Bildungskarenzen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, vereinbart werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010, 15/2013, 31/2014

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