§ 23 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Abs§ 23 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sind, oder staatenloser Personen ergibt.

(4) Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.12.2014 bis 09.08.2021
(1) Aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Abs§ 23 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellt sind, oder staatenloser Personen ergibt.

(4) Aufgrund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

g)

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

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