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(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht oder einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(3a) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alter oder deren sexueller Orientierung diskriminiert wird.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbotes gemäß § 23 Abs. 4 und des Vorliegens einer Diskriminierung oder Belästigung sind die §§ 3, 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, soweit sie sich nicht auf § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 beziehen, heranzuziehen.
(5) Auf den Behinderungsbegriff der §§ 23 Abs. 4 und 26 Abs. 2 ist § 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht oder einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(3a) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alter oder deren sexueller Orientierung diskriminiert wird.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbotes gemäß § 23 Abs. 4 und des Vorliegens einer Diskriminierung oder Belästigung sind die §§ 3, 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, soweit sie sich nicht auf § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 beziehen, heranzuziehen.
(5) Auf den Behinderungsbegriff der §§ 23 Abs. 4 und 26 Abs. 2 ist § 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.