§ 24c K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn bezweckt oder bewirkt wird, dass eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach § 23 Abs. 2 § 24c K-LAOin Zusammenhang stehende Verhaltensweisen

a)

vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin selbst belästigt wird,

b)

durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin dadurch diskriminiert wird, indem er bzw. sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (lit c) eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder

c)

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 23 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und

a)

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

b)

der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, Vorgesetzten, eines Kollegen oder einer Kollegin zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 09.08.2021 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alter oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 09.08.2021
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn bezweckt oder bewirkt wird, dass eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach § 23 Abs. 2 § 24c K-LAOin Zusammenhang stehende Verhaltensweisen

a)

vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin selbst belästigt wird,

b)

durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin dadurch diskriminiert wird, indem er bzw. sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (lit c) eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder

c)

durch Dritte in Zusammenhang mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 23 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und

a)

eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

b)

der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, Vorgesetzten, eines Kollegen oder einer Kollegin zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor seit 09.08.2021 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlecht, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alter oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

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