§ 4 Oö. SZG 1976

Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei, in der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4) Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/1997LGBl. Nr. 64/2018, 57/2014)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Eine Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei, in der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pausen hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4) Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/1997LGBl. Nr. 64/2018, 57/2014)

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