Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bei der Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter darauf Bedacht zu nehmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 dieses Landesgesetzes sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 - ausgenommen die Ferien bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen - schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat eine allenfalls gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz angeordnete Einbringung von Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Bildungsdirektion auf einzelne Schultage so aufzuteilen, dass die zusätzliche Belastung für die Schülerinnen und Schüler möglichst gering gehalten wird.
|
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 57/2021)
Bei der Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter darauf Bedacht zu nehmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 dieses Landesgesetzes sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 - ausgenommen die Ferien bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen - schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat eine allenfalls gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz angeordnete Einbringung von Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Bildungsdirektion auf einzelne Schultage so aufzuteilen, dass die zusätzliche Belastung für die Schülerinnen und Schüler möglichst gering gehalten wird.
|
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 57/2021)