§ 7 Oö. SZG 1976

Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

§ 7

Unterrichtsstunden und Pausen

(1) Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen. Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause von mindestens vierzig Minuten vorzusehen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 52/1988LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind jedoch den Schülern Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pause entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4) Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 28/1997, 93/1998)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 11.12.1998 bis 31.08.2018

§ 7

Unterrichtsstunden und Pausen

(1) Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen. Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause von mindestens vierzig Minuten vorzusehen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 52/1988LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der hierauf folgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind jedoch den Schülern Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pause entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

(4) Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 28/1997, 93/1998)

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