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Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen. Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause von mindestens vierzig Minuten vorzusehen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 52/1988LGBl. Nr. 64/2018)
(4) Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 28/1997, 93/1998)
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Die Unterrichtsstunde hat fünfzig Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit fünfundvierzig Minuten festgesetzt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens zwanzig Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen. Bei ganztägigem Unterricht ist zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht eine Mittagspause von mindestens vierzig Minuten vorzusehen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 52/1988LGBl. Nr. 64/2018)
(4) Die Dauer der einzelnen Unterrichtsstunden sowie die Anzahl und die Dauer der einzelnen Pausen hat der Landesschulrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 28/1997, 93/1998)