§ 5 LUmlG

Landesumlagegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(5) Der § 2 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 29/2017 gilt für die Festsetzung jener Landesumlagen, die für das Jahr 2017 und die Folgejahre eingehoben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006, 25/2008, 29/2017, 81/2020

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 09.05.2017 bis 31.03.2021
(5) Der § 2 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 29/2017 gilt für die Festsetzung jener Landesumlagen, die für das Jahr 2017 und die Folgejahre eingehoben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006, 25/2008, 29/2017, 81/2020

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