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(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt durch Beschlußin der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Dieser Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 108/2009)
(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt durch Beschlußin der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Dieser Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 108/2009)