§ 26c K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung eines Diskriminierungsverbotes des § 23 Abs. 4 § 26c K-LAOals auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 23 Abs. 1 und/oder Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 2 geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 27f zu behandeln und können bei Gericht nur gemäß § 26e geltend gemacht werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung eines Diskriminierungsverbotes des § 23 Abs. 4 § 26c K-LAOals auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 23 Abs. 1 und/oder Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 2 geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 27f zu behandeln und können bei Gericht nur gemäß § 26e geltend gemacht werden.

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