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(2) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist der Einsatz von Mediation anzubieten. Mediation ist durch Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
(4) Sofern die Mediation nicht durch Bedienstete des Landes erbracht wird, trägt die Kosten der Mediation sowie einer allfälligen Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern oder sonstigen Fachleuten das Land nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien.
(5) Personen, die einer Einladung der Schlichtungsstelle oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren für Zeugen nach § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Kosten trägt das Land.
(2) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist der Einsatz von Mediation anzubieten. Mediation ist durch Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
(4) Sofern die Mediation nicht durch Bedienstete des Landes erbracht wird, trägt die Kosten der Mediation sowie einer allfälligen Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern oder sonstigen Fachleuten das Land nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien.
(5) Personen, die einer Einladung der Schlichtungsstelle oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren für Zeugen nach § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Kosten trägt das Land.