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(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) § 30 Abs. 2a ist für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission den Schlichtungsstellen zukommen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 26e), an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.
(5) Die Schlichtungsstelle hat den Behindertenanwalt gemäß dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
(3) § 30 Abs. 2a ist für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission den Schlichtungsstellen zukommen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 26e), an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.
(5) Die Schlichtungsstelle hat den Behindertenanwalt gemäß dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.