§ 26f K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Schlichtungsstellen (§ 263§ 26f K-LAO) haben in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen (§ 23 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26d Schlichtungsverfahren durchzuführen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) § 30 Abs. 2a ist für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission den Schlichtungsstellen zukommen.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 26e), an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.

(5) Die Schlichtungsstelle hat den Behindertenanwalt gemäß dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Schlichtungsstellen (§ 263§ 26f K-LAO) haben in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen (§ 23 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26d Schlichtungsverfahren durchzuführen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) § 30 Abs. 2a ist für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission den Schlichtungsstellen zukommen.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 26e), an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.

(5) Die Schlichtungsstelle hat den Behindertenanwalt gemäß dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

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