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(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Auf die Mitglieder sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
(7) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
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(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtsdauer nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(9) Die Mitgliedschaft in der Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Auf die Mitglieder sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
(7) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
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(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtsdauer nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(9) Die Mitgliedschaft in der Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.