Art. 26 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie können mit Zustimmung des Landtages bzw. des betreffenden Ausschusses zu Sitzungen, in denen Gegenstände ihres Geschäftsbereiches behandelt werden, Landesbedienstete beiziehen.

(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können durch Beschluss von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter beiziehen. Die Ausschüsse können überdies die Teilnahme von Landesbediensteten an ihren Sitzungen verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 26.02.1999 bis 20.05.2008

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie können mit Zustimmung des Landtages bzw. des betreffenden Ausschusses zu Sitzungen, in denen Gegenstände ihres Geschäftsbereiches behandelt werden, Landesbedienstete beiziehen.

(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der LandtagskanzleiLandtagsdirektion sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können durch Beschluss von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden.

(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter beiziehen. Die Ausschüsse können überdies die Teilnahme von Landesbediensteten an ihren Sitzungen verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008

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