Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Bestimmungen des § 27 Abs. 9 gelten sinngemäß für die beigezogenen Fachleute.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Tag, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Kommissionsmitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.
(5) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.
(6) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Bestimmungen des § 27 Abs. 9 gelten sinngemäß für die beigezogenen Fachleute.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Tag, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Kommissionsmitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.
(5) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.
(6) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.