§ 29 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 23 § 29 K-LAObis 24c berührenden Fragen zu befassen seit 09.08.2021 weggefallen. Sie kann insbesondere auch unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen, unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.

(1a) Im Rahmen der Gleichbehandlungskommission sind die Berichterstatter auch zur Beratung und Unterstützung von Personen zuständig, die sich im Sinne der §§ 23 bis 24c diskriminiert fühlen.

(2) Auf Antrag einer der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen insbesondere aufgrund von Wahrnehmungen der Berichterstatter im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 1a, hat die Gleichbehandlungskommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 23 zu erstatten.

(3) Betrifft ein nach Abs. 2 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Gleichbehandlungskommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission je ein Mitglied nach § 27 Abs. 2 lit. b bis e anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien sowie der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f beizuziehen. Für die beigezogenen Vertreter der Kollektivvertragsparteien gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Regelungen des § 27 Abs. 9 sinngemäß.

(4) Gutachten der Gleichbehandlungskommission sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 23 § 29 K-LAObis 24c berührenden Fragen zu befassen seit 09.08.2021 weggefallen. Sie kann insbesondere auch unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen, unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.

(1a) Im Rahmen der Gleichbehandlungskommission sind die Berichterstatter auch zur Beratung und Unterstützung von Personen zuständig, die sich im Sinne der §§ 23 bis 24c diskriminiert fühlen.

(2) Auf Antrag einer der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen insbesondere aufgrund von Wahrnehmungen der Berichterstatter im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 1a, hat die Gleichbehandlungskommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 23 zu erstatten.

(3) Betrifft ein nach Abs. 2 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Gleichbehandlungskommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission je ein Mitglied nach § 27 Abs. 2 lit. b bis e anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien sowie der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f beizuziehen. Für die beigezogenen Vertreter der Kollektivvertragsparteien gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Regelungen des § 27 Abs. 9 sinngemäß.

(4) Gutachten der Gleichbehandlungskommission sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.

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