Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Im Rahmen der Gleichbehandlungskommission sind die Berichterstatter auch zur Beratung und Unterstützung von Personen zuständig, die sich im Sinne der §§ 23 bis 24c diskriminiert fühlen.
(2) Auf Antrag einer der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen insbesondere aufgrund von Wahrnehmungen der Berichterstatter im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 1a, hat die Gleichbehandlungskommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 23 zu erstatten.
(3) Betrifft ein nach Abs. 2 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Gleichbehandlungskommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission je ein Mitglied nach § 27 Abs. 2 lit. b bis e anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien sowie der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f beizuziehen. Für die beigezogenen Vertreter der Kollektivvertragsparteien gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Regelungen des § 27 Abs. 9 sinngemäß.
(4) Gutachten der Gleichbehandlungskommission sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.
(1a) Im Rahmen der Gleichbehandlungskommission sind die Berichterstatter auch zur Beratung und Unterstützung von Personen zuständig, die sich im Sinne der §§ 23 bis 24c diskriminiert fühlen.
(2) Auf Antrag einer der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen insbesondere aufgrund von Wahrnehmungen der Berichterstatter im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 1a, hat die Gleichbehandlungskommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 23 zu erstatten.
(3) Betrifft ein nach Abs. 2 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Gleichbehandlungskommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission je ein Mitglied nach § 27 Abs. 2 lit. b bis e anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien sowie der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f beizuziehen. Für die beigezogenen Vertreter der Kollektivvertragsparteien gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Regelungen des § 27 Abs. 9 sinngemäß.
(4) Gutachten der Gleichbehandlungskommission sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.