§ 1 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
1§ 1 . ABSCHNITT

Betriebsrat

§ 1

Errichtung von Betriebsräten

(1) In jedem der O.öLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung unterliegenden Betrieb (§ 5 des Gesetzes), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 127 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe (§ 114 Abs. 3 des Gesetzes), sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigen.

(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 123 Abs. 2 des Gesetzes die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
1§ 1 . ABSCHNITT

Betriebsrat

§ 1

Errichtung von Betriebsräten

(1) In jedem der O.öLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung unterliegenden Betrieb (§ 5 des Gesetzes), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 123 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 127 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe (§ 114 Abs. 3 des Gesetzes), sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigen.

(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 123 Abs. 2 des Gesetzes die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

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