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(1a) Wird in einem an die Gleichbehandlungskommission gerichteten Antrag eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich oder auch wegen einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht, so hat sie die Behandlung dieses Antrages mangels Zuständigkeit abzulehnen. In der Ablehnung ist auf die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen gemäß § 263 zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 26f und die damit verbundene Klagshemmung gemäß § 26e ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes innerhalb angemessener Frist aufzufordern, wenn sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und ein Bericht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach Maßgabe des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben, wie Vergleiche über die Arbeitsbedingungen, die Entgelte, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen von Männern und Frauen im Betrieb (Betriebsbereich), zu enthalten.
(2a) Der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hat das Recht, sich im Verfahren vor der Kommission durch eine Person seines bzw. ihres Vertrauens, insbesondere einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen; weiters hat die Kommission auf Antrag des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin einen Vertreter oder eine Vertreterin einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(3) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(4) Kommt der Dienstgeber oder die Dienstgeberin der Aufforderung gemäß Abs. 3 nicht nach, so kann jede der in § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Interessenvertretungen die gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes begehren.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 4, die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, sowie den Umstand der Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß Abs. 3 in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.
(1a) Wird in einem an die Gleichbehandlungskommission gerichteten Antrag eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich oder auch wegen einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht, so hat sie die Behandlung dieses Antrages mangels Zuständigkeit abzulehnen. In der Ablehnung ist auf die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen gemäß § 263 zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 26f und die damit verbundene Klagshemmung gemäß § 26e ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes innerhalb angemessener Frist aufzufordern, wenn sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und ein Bericht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach Maßgabe des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben, wie Vergleiche über die Arbeitsbedingungen, die Entgelte, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen von Männern und Frauen im Betrieb (Betriebsbereich), zu enthalten.
(2a) Der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hat das Recht, sich im Verfahren vor der Kommission durch eine Person seines bzw. ihres Vertrauens, insbesondere einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen; weiters hat die Kommission auf Antrag des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin einen Vertreter oder eine Vertreterin einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(3) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(4) Kommt der Dienstgeber oder die Dienstgeberin der Aufforderung gemäß Abs. 3 nicht nach, so kann jede der in § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Interessenvertretungen die gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes begehren.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 4, die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, sowie den Umstand der Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß Abs. 3 in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.