Art. 34 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.

(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens werden die Gesetzentwürfe zur allgemeinen Einsicht aufgelegtwird der Gesetzentwurf auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht. Jeder LandesbürgerJede Person kann während der AuflagefristBegutachtungsfrist Änderungsvorschläge erstatten.

(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 26.02.1999 bis 30.06.2022

(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.

(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens werden die Gesetzentwürfe zur allgemeinen Einsicht aufgelegtwird der Gesetzentwurf auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht. Jeder LandesbürgerJede Person kann während der AuflagefristBegutachtungsfrist Änderungsvorschläge erstatten.

(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022

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