Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, auf die Kundmachung hinzuweisen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
(3) Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2014
(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, auf die Kundmachung hinzuweisen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
(3) Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2014